Änderungen zum Jahreswechsel 2020/2021

Auch für das Jahr 2021 stehen wieder verschiedene Änderungen in den gesetzlichen Grundlagen an. Diese haben wir in unserem Blogbeitrag für Sie zusammengefasst:

Allgemeines

Änderungen in Folge der vorübergehend gesunkenen Umsatzsteuer

Bei Firmenwagen gilt der Bruttolistenpreis zum Zeitpunkt der Anschaffung („1%-Regelung“).

Steuerliche Förderung von Vermögensbeteiligung des Mitarbeiters am Unternehmen 

Ab 01.07.2021 gilt die Anhebung des steuerfreien Höchstbetrags für Vermögensbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers (von jährlich € 350,- auf € 720,-).

Homeoffice/ Kug während der Pandemie 

Auch bei überwiegender Homeoffice-Tätigkeit ist geldwerter Vorteil für Fahrten Wohnung/ erste Tätigkeitsstätte anzusetzen. Erfolgten gar keine Fahrten zwischen Wohnung/ ersten Tätigkeitsstätte, ist der geldwerte Vorteil nicht anzusetzen.

Mindestlohn

Für die folgenden Jahre ist die Erhöhung des Mindestlohns auf folgende Beträge vorgesehen:

20212022
Ab 01.01.€ 9,50 / h€ 9,82 / h
Ab 01.07.€ 9,60 / h€ 10,45 / h

Maßnahmen der Corona-Pandemie

Corona Steuerhilfegesetz

Es erfolgt eine Erhöhung des Entlastungsbetrags (Steuerfreibetrages) um € 2.100,- für Alleinerziehende (Steuerklasse II).

Verlängerung einiger Maßnahmen 

Die Krisen-Prämie wird voraussichtlich bis 31.01.2021 verlängert. Ein genaues Datum steht zum derzeitigen Zeitpunkt noch nicht fest. Auch die Kurzarbeitergeld-Regelung, die Erhöhung der Bezugswerte und die Steuerbefreiung der Zuschüsse sind gültig bis 31.12.2021. Eine Fristverlängerung der Lohnsteueranmeldung kann auf Antrag geschehen. 

Sozialversicherung

Beitragsbemessungsgrenze (BBG)

Unter der Beitragsbemessungsgrenze versteht man eine Rechengröße aus dem deutschen Sozialversicherungsrecht. Sie sagt aus, bis zu welchem Betrag die Rente oder Lohn und Gehalt eines gesetzlich Versicherten für die für Beiträge der gesetzlichen Sozialversicherung herangezogen wird. Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) , auch Versicherungspflichtgrenze genannt,  entscheidet ob sich ein Arbeitnehmer freiwillig gesetzlich, gesetzlich oder privat krankenversichern kann. Je nachdem ob sein regelmäßiges Arbeitsentgelt über oder unter der JAEG liegt. 

Beitragsbemessungsgrenze 2021WestOst
Rentenversicherung und
Arbeitslosenversicherung
€ 7.100,- monatlich€
85.200,- jährlich
€ 6.700,- monatlich
€ 80.400,-  jährlich
Kranken- und Pflegeversicherung€ 4.837,50 monatlich
€ 58.050,00,- jährlich
€ 4.837,50 monatlich
€ 58.050,00,-  jährlich
Knappschaftlichen Rentenversicherung € 8.700,- monatlich€ 8.250,- monatlich
Jahresarbeitsentgeltgrenze
(Versicherungspflichtgrenze)
€ 64.350,- jährlich€ 64.350,- jährlich

Zudem erfolgt eine Erhöhung der steuerfreien (8% der BBG) u. SV-freien (4% der BBG) Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge.

Gesundheit

Elektronische Übermittlung der Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung 

Für das Jahr 2024 ist es vorgesehen, dass die pKV die Daten elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt. Dadurch wird der Abruf über ELStAM möglich. Bisher ist dafür die Vorlage einer Bescheinigung der pKV über die zu zahlenden Beiträge erforderlich.

Verdopplung der bisherigen Pauschbeträge für behinderte Menschen und neue „Staffelung“ 

Bisher wurden bei einem Grad der Behinderung (GdB) kleiner als 50 Pauschbeträge nur gewährt, wenn die Behinderung zu einer dauerhaften Einschränkung der Bewegungsfähigkeit führt, die Behinderung auf einer typischen Berufskrankheit beruht oder der behinderten Person eine gesetzliche Rente oder Bezug zusteht. Diese zusätzlichen Voraussetzungen entfallen künftig und müssen nicht mehr erbracht werden. Es erfolgt außerdem eine Anhebung und Auslegung des Pflegepauschbetrags.

Soziales

Abbau Solidaritätszuschlag 

Durch den Abbau des Solidaritätszuschlag, enfällt die Zahlung für 90% der Steuerzahler.

Im Falle von pauschal versteuerten Komponenten bleibt der Soli bestehen.

Beispiel 1:
Eine Familie mit zwei Kindern würde mit einem Bruttoarbeitslohn von bis zu € 152.000,- jährlich vollständig entlastet. Der volle Soli (5,5% der Einkommensteuer) würde ab einem Bruttoarbeitslohn von ca. € 221.500,- fällig. 
 

Beispiel 2:
Ein Lediger würde mit einem Bruttoarbeitslohn von bis zu € 74.000,- jährlich vollständig entlastet. Der volle Soli (5,5% der Einkommensteuer) würde ab einem Bruttoarbeitslohn von ca. € 109.500,- fällig. 

Mobilität

Elektrofahrzeuge als Firmenwagen

Bisher gibt es bereits eine Halbierung, bzw. Viertelung der Bemessungsgrundlage („1%-Regelung“). Neu für das Jahr 2021 ist die erhöhte Reichweite der einzelnen Anschaffungszeiträume:

  • Fahrzeuge mit Anschaffungszeitraum 2022 – 2024 mit mind. 60 km Reichweite.
  • Fahrzeuge mit Anschaffungszeitraum 2025 – 2030 mit mind. 80 km Reichweite.
  • Zudem ist für E-Autos eine rückwirkende Erhöhung des maximalen Bruttolistenpreises auf € 60.000,- (vorher € 40.000,-) möglich.

Erhöhung der Entfernungspauschale 

Die Entfernungspauschale wird künftig ab dem 21. Kilometer erhöht: € 0,35 ab 2021, bzw. € 0,38 ab 2024.

Aktualisierung Jahressteuergesetz 2020

Neben der Verlängerung für steuerfreies Laden privater Elektro- oder Hybridfahrzeuge bis zum Jahr 2030, gilt dies auch für die Übereignung einer Ladevorrichtung oder Bezuschussung, welche durch den Arbeitgeber pauschal versteuert wird (25%). Auch die steuerfreie Überlassung eines „kleinen“ E-Bikes wurde bis einschließlich 2030 verlängert.

Reisetätigkeiten

Auch für Auslandspauschalen für Verpflegung und Übernachtung wird es Änderungen für das Jahr 2021 geben. Aktuelle Zahlen liegen noch nicht vor, sobald dies der Fall ist, werden wir Sie darüber informieren.

Änderungen Sachbezug

Erhöhung Verpflegungskostenzuschuss

Der Wert für den Verpflegungskostenzuschuss wird auf € 6,57 pro Tag erhöht. Davon sind weiterhin € 3,10 steuer- und SV-frei. Monatlich kann die Verpflegung der Mitarbeiter demnach mit bis zu € 98,55 bezuschusst werden. 

Dieser Zuschuss kann u. a. in Form von Sodexo-Restaurantschecks erfolgen, die Sie bei vyble® ganz bequem online bestellt haben. Wenn Sie eine Anpassung Ihrer bestehenden Sodexoschecks vornehmen möchten, ändern Sie den Wert manuell in unserer Plattform oder informieren Sie gern das vyble® Team per Mail an support@vyble.io.

Alternativ können die Kostenzuschüsse im Bereich der Verpflegung auch nachträglich per Überweisung erstattet werden, wenn die Belege je Mahlzeit als Nachweis vorliegen. Über vyble® können Berechnungen und Übertragungen ins Lohnsystem automatisiert vorgenommen werden.

Alle Änderungen für das Jahr 2021 werden ab Jahresbeginn im vyble® Tool berücksichtigt und umgesetzt, sodass Sie immer auf dem neuesten Stand sind. Bei weiteren Fragen und Details steht unser Customer Success Team Ihnen gerne zur Verfügung.