bAV: Gesetzesänderungen 2022

Sie zahlen Ihren Beschäftigten eine betriebliche Altersvorsorge (bAV)? Dann aufgepasst: Ab 1. Januar 2022 gelten neue gesetzliche Vorschriften. Dadurch soll die betriebliche Altersvorsorge für Arbeitgeber und Arbeitnehmer attraktiver werden. Hier erfahren Sie, warum Sie jetzt aktiv werden sollten, um Nachzahlungen zu vermeiden.

Was bisher galt

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) ist seit Januar 2018 in Kraft. Seitdem hat jeder Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf eine bAV durch Entgeltumwandlung. Seit 2019 gilt: Schließen Sie mit Ihrem Mitarbeiter einen neuen Vertrag über eine bAV ab, müssen Sie mindestens 15 % des umgewandelten Arbeitsentgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss beisteuern – sofern die Entgeltumwandlung zu Einsparungen von Sozialversicherungsbeiträgen führt. 

Gleichbehandlungsgrundsatz: Selbstverständlich steht es Ihnen frei, Ihren Mitarbeitern Zuschüsse über die gesetzliche Vorgabe hinaus zu zahlen. In diesem Fall müssen Sie allerdings jedem Mitarbeiter, der mit Ihnen eine bAV abschließt, einen Zuschuss in der gleichen Höhe gewähren.

Was sich ab Januar ändert

Ab 1. Januar 2022 sind Sie auch bei bestehenden Altverträgen verpflichtet, einen Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 15 % des umgewandelten Entgelts einzuführen und diesen an den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung weiterzuleiten. Außerdem sind Unternehmen ab Januar dazu verpflichtet, gesparte Lohnnebenkosten aus der bAV an den Mitarbeiter weiterzugeben. 

Um Nachzahlungen zu vermeiden, empfiehlt es sich, Zusagen für eine bAV schon jetzt rechtlich zu prüfen. Entsprechende Ansprüche Ihrer Arbeitnehmer gelten vor Jahresanfang zwar nicht rückwirkend, können aber im Nachhinein geltend gemacht werden.

Die Altverträge anzupassen, kann für Unternehmen zu einer organisatorischen und administrativen Herausforderung werden. Denn einige Versicherungsgesellschaften lehnen es grundsätzlich ab, Erhöhungen bestehender Verträge anzunehmen, da sie gesetzlich dazu nicht verpflichtet sind. Sie können die Zuschüsse für Altverträge also möglicherweise nicht problemlos erhöhen.

Machen Sie es sich einfach

Wie können Sie das Problem lösen? Wir helfen Ihnen und beraten Sie gerne. Mit unserer HR-Plattform und individuellen Beratungen bringen wir Licht ins bAV-Chaos.

Beratung durch tecis Finanzdienstleistungen AG

In Zusammenarbeit mit unserem Partner tecis Finanzdienstleistungen AG bieten wir Ihnen die Möglichkeit einer individuellen Beratung. So können Sie Ihre Altverträge einfach begutachten und bewerten lassen und offene Fragen klären.

Einfache Verwaltung mit vyble®

Außerdem haben Sie mit vyble® die Option, unkompliziert neue Verträge anzulegen und diese digital zu verwalten. Informieren Sie Ihre Mitarbeiter einfach direkt in der HR-Plattform, dass das bAV-Feature für sie freigeschaltet ist. Im Anschluss können dann auch bereits bestehende bAV-Verträge selbstverständlich für alle Mitarbeiter einer Listenansicht verwaltet oder bei Bedarf entfernt werden. Eine Funktion für das Abrechnen bestehender bAV-Verträge mittels unserer Payroll ist ebenfalls gegeben.

Ihr Ansprechpartner bei vyble®

Gern können Sie sich auch direkt an unseren Experten wenden. Wir unterstützen Sie gern.

Roman Kempke
Partner Manager und Project Manager
r.kempke@vyble.io

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