Corona-Hilfen: Förderzeitraum bis 30. Juni 2021 verlängert

Corona-Prämie, Überbrückungshilfe III und Neustarthilfe

Auch im neuen Jahr können Sie Corona-Hilfen beantragen – das Bundeswirtschaftsministerium hat die Fristen hierfür verlängert und weitere Maßnahmen ins Leben gerufen. Die wichtigsten Neuerungen fassen wir hier für Sie zusammen. 

Steuerfreie Corona-Prämie über € 1.500,-

Bei der Corona-Prämie handelt es sich um einen steuerfreien Bonus von bis zu € 1.500,-. Diesen kann der Arbeitgeber zusätzlich zum regulären Lohn steuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen. 

Die ursprüngliche Frist wurde vom 31. Dezember 2020 auf den 30. Juni 2021 verlängert. Unternehmen, die noch nicht die Möglichkeit hatten, ihren Arbeitnehmern die Prämie zu zahlen oder noch nicht den vollständigen Betrag von € 1.500,- genutzt haben, können dies bis zum Juni nachholen. 

Grundsätzlich gilt diese Regelung für alle Arbeitnehmer und sogar für Minijobber. Die Corona-Prämie wird bei Minijobbern nicht auf die Verdienstgrenze von durchschnittlich € 450,- im Monat angerechnet.

Gut zu wissen: Der Betrag kann in mehrere Teilleistungen gesplittet werden.

Die Überbrückungshilfe III kommt

Nach den Überbrückungshilfen I und II und den November- und Dezemberhilfen folgt nun die Überbrückungshilfe III. Diese deckt den Zeitraum vom 1. November 2020 bis 30. Juni 2021 ab. Anträge hierfür können Sie bis zum 31. August stellen.

Wie hoch der Auszahlungsbetrag variiert je nach Höhe des Umsatzrückgangs

  • Sinkt der Umsatz um 30 bis 50 Prozent, werden bis zu 40 Prozent, 
  • bei 50 bis 70 Prozent Rückgang bis 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet. 
  • Bei mehr als 70 Prozent Umsatzrückgang werden bis zu 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet. 

Hierfür gelten einige Bedingungen: Die Förderung können nur Unternehmen mit einem maximalen Jahresumsatz von 750 Millionen Euro erhalten. Diese müssen außerdem nachweisen können, dass ihr Umsatz in wenigstens einem Monat des Förderzeitraums um mindestens 30 Prozent eingebrochen ist. Als Referenz werden Umsatzwerte aus dem Jahr 2019 herangezogen. Die maximale Höhe der Zuschüsse soll € 1,5 Millionen betragen.

Wer November- und Dezemberhilfen erhalten hat, bekommt die Überbrückungshilfe III erst ab Januar 2021. Auch erhaltene Leistungen aus der Überbrückungshilfe II werden auf die Überbrückungshilfe III angerechnet. 

Geplant ist die Auszahlung ab März. Damit die Hilfe schnell ankommt, sind einige Abschlagszahlungen bereits im Februar geplant. 

Die Neustarthilfe

Im Rahmen der Überbrückungshilfe III gibt es ein eigenes Programm für Solo-Selbstständige, die sogenannte Neustarthilfe. Dabei handelt es sich um eine einmalige Betriebskostenpauschale in Form eines steuerbaren Zuschusses. Sie beträgt 50 Prozent des Umsatzes der entsprechenden 6 Monate aus 2019 bzw. maximal € 7.500,-. Dieser neue Höchstbetrag ersetzt die bisherige Zuschussgrenze von maximal € 5.000,-.

Um die Neustarthilfe erhalten zu können, müssen Solo-Selbstständige mindestens 51 Prozent ihres Einkommens durch selbstständige Tätigkeit erwirtschaften. Außerdem müssen sie während des Zeitraums von Januar bis Juni 2021 einen Umsatzverlust von mindestens 60 Prozent zum Referenzumsatz 2019 nachweisen. Dieser ist festgelegt als das Sechsfache des durchschnittlichen Monatsumsatzes im Jahr 2019. Die Neustarthilfe beantragen kann, wer ansonsten keine Fixkosten in der Überbrückungshilfe III geltend macht. 

Den Antrag auf Neustarthilfe können Sie voraussichtlich noch ab Februar 2021 über die Antragsplattform der Bundesregierung stellen. Treffen auf Sie die oben genannten Voraussetzungen für Solo-Selbstständige zu, können Sie den Antrag selbst stellen. Andere Unternehmen müssen den Antrag über einen “prüfenden Dritten” (z. B. Steuerberater) stellen.

Anteilig zurückgezahlt werden muss die Neustarthilfe nur dann, wenn eine Überförderung stattgefunden hat und der Umsatz während der sechsmonatigen Laufzeit über 40 Prozent liegt. 

Ausführliche Informationen finden Sie auf der Seite des Bundesfinanzministeriums.

Wir von vyble® sind weiterhin für Sie da und stehen Ihnen bei Nachfragen zur Seite. Nutzen Sie dafür unsere Hotline unter 0800 – 0800 892 53 oder schreiben Sie an unsere E-Mail-Adresse covid-19-kug@vyble.io.