Gesetzesänderungen und Anpassungen im Bereich der Lohnabrechnung

Seit 1. Januar gibt es Gesetzesänderungen und Anpassungen im Bereich der Lohnabrechnung, die Sie kennen sollten. Wir fassen kurz und prägnant zusammen, was es zu beachten gibt und zeigen Ihnen, wie vyble® Sie bei der Umsetzung unterstützen kann.

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Die Zukunft der Payroll – günstiger, schneller, und mit Vorteilen für alle durch smarte Software

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1. Arbeitslosenversicherung:
Beitragssatz um 0,5 % gesunken Der Beitragssatz zur Arbeitslosen­versicherung ist um 0,5 % gesunken und beträgt nun 2,5 %, zahlbar vom Gehalt bis zur Beitrags­bemessungs­grenze von 6.700 €. Einkommen, das diesen Betrag übersteigt, unterliegt nicht der Beitragspflicht.

2. Krankenversicherungs­zusatzbeitrag erneut geteilt
Eine der wichtigsten Änderungen in der Personalwirtschaft ist die zukünftige Teilung des
Zusatzbeitrages. Bisher wurde der Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung zu 100 % vom Arbeitnehmer getragen. Durch das Versichertenentlastungsgesetz werden ab dem 1. Januar 2019 die Beiträge zum Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung wieder zu gleichen Teilen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.

Wir zeigen Ihnen gerne verschiedene rechtliche Möglichkeiten auf, wie Sie trotz dieser Teilung, Ihr
Liquiditätspotential in der Lohnabrechnung sichern und nutzen können.

3. Pflegeversicherung:
Beitragssatz auf 3,05 % erhöhtIn der Pflegeversicherung ergeben sich Anpassungen bezüglich des
Beitragssatzes. Dieser wird von noch bestehenden 3,0 % auf 3,05 % erhöht. Gesonderte Änderungen gibt es im Bundesland Sachsen.

4. Neue Beitrags­bemessungs­grenzen 2019
Für die Renten- und Arbeitslosen­versicherung sowie die Kranken- und Pflegeversicherung ergeben sich ab diesem Jahr neue Beitrags­bemessungs­grenzen. Unterschieden wird hierbei zwischen alten und neuen Bundesländern: Renten- /Arbeitslosenversicherung monatlich Alte Bundesländer 6.700,00 € (vorher 6.500,00 €) Neue Bundesländer 6.150,00 € (vorher 5.800,00 €)Kranken-/ Pflegeversicherung monatlich Alte und neue Bundesländer 4.537,50 € (vorher 4.425,00 €)

5. Mindestlohn auf 9,19 € erhöht
Der gesetzliche Mindestlohn wurde von 8,84 € auf 9,19 € pro Stunde erhöht. Im darauf folgenden Jahr, steigt dieser Betrag nochmals auf 9,35 € an. Bei allen Kunden, für die wir bereits die Lohnabrechnung durchführen, gehört eine vollständige und genaue Prüfung zu unserem Payroll-Service und ist selbstverständlich inklusive.

6. Betriebsrentenstärkungs­gesetz:

Zuschuss von 15 %Der Arbeitgeber muss einen Zuschuss in Höhe von 15 % zahlen, wenn er durch die
Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart. Dieser Zuschuss muss in den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung eingezahlt werden, in die auch die Entgeltumwandlung fließt. Der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung gilt mit Inkrafttreten am 01.01.2019 zunächst nur für ab diesem Zeitpunkt neu abgeschlossene Verträge. Für vor dem 01.01.2019bestehende Verträge für die betriebliche Altersvorsorge ist der Arbeitgeberzuschuss erst ab 01.01.2022 verpflichtend.

7. Verpflegungs­kosten­zuschuss erhöht
Der Sachbezugswert für Mahlzeiten ändert sich ab diesem Jahr. Arbeitnehmer dürfen sich über höhere Verpflegungswerte freuen. Der Wert steigt von 6,33 € auf 6,40 € arbeitstäglich. Davon sind 3,10 € steuer- und sozialversicherungsfrei.

8. Steuerfreies Jobticket für ÖPNV eingeführt
Das steuerfreie Jobticket wird wieder eingeführt, d.h. Monats- oder Jahresfahrkarten für öffentliche
Verkehrsmittel, die Arbeitgeber bei einem Verkehrsunternehmen erwerben können, um sie ihren
Arbeitnehmern zu überlassen. Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn werden Zuschüsse für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet oder zu einem von Arbeitgeber dauerhaft festgelegten Sammelpunkt steuerfrei geleistet. Diese Regelung gilt ebenso für die unentgeltliche oder verbilligte Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs. Allerdings gilt besagte Steuerbegünstigung auch für private Fahrten im ÖPNV, also kann der Arbeitnehmer das Jobticket bequem in der Freizeit nutzen.

9. E-Mobilität: 0,5 %-Regelung für Dienstwagen

Da die Nachfrage an umweltfreundlichen E-Autos weiterhin eher gering ausfällt, möchte die
Bundesregierung nun bei Firmenwagen ansetzen und somit der Elektromobilität ein wenig auf die
Sprünge helfen. Dies möchte sie mit einem Steuervorteil für E-Autos als Dienstwagen erreichen. Hier wird die 1 %-Regelung zur 0,5 %-Regelung – speziell für Elektro- und Plugin-Hybridfahrzeuge.

10. Dienstfahrrad:
Steuerbefreiung des geldwerten Vorteils Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern betriebliche Fahrräder, d.h. Dienstfahrräder, überlassen. Seit dem 01.01.2019 wurde nun die Steuerbefreiung des geldwerten Vorteils aus dieser Überlassung eingeführt. Diese Steuerbefreiung gilt sowohl für normale, als auch für E-Bikes.

11. Gleitzone auf bis zu 1.300 € angehoben
Geringverdiener sollen ab Juli durch die Ausweitung der Gleitzone entlastet werden. Das heißt, dass die Gleitzone, welche bislang zwischen 450,01 € und 850,00 € lag, auf bis zu 1.300 € angehoben wird. Somit zahlen Arbeitnehmer erst mit einem Monatseinkommen ab 1.300 € volle Sozialabgaben. Diese Jobs werden auch als Midijobs bezeichnet.

12. Reisekosten: Nettobezug statt Brutto
Bislang wurden Reisekosten in der Lohnabrechnung im Gesamtbruttoentgelt mit erfasst. Zum
Jahreswechsel wurde nun festgelegt, welche Bezüge das Gesamtbrutto nicht erhöhen dürfen.
Insbesondere die steuer- und sozialversicherungsfreien Reisekosten sind davon betroffen. Im Zuge
dessen dürfen sie nicht mehr als Brutto-Lohnart ausgewiesen werden, sondern werden am Ende als
Nettobezug auf dem Lohnzettel ausgewiesen.

13. Diverses Geschlecht: m/w/d
Dieses Jahr wurde das dritte Geschlecht offiziell eingeführt. Mit dem Begriff divers wird eine
Personenzuordnung getroffen, wenn eine Zuordnung zu männlich oder weiblich nicht möglich ist. Laut der Bundesregierung sind davon ca. 160.000 intergeschlechtliche Menschen in Deutschland betroffen. Diese unterliegen dementsprechend dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und sind zurMerkmalsneutralität verpflichtet. Künftig muss es nun m/w/d heißen. Die neue Personenzuordnung haben wir bereits in unserem Tool hinterlegt.