
Zum Jahreswechsel 2021/2022 stehen wieder einige Änderungen in den gesetzlichen Grundlagen an. Wir haben die wichtigsten Punkte hier für Sie zusammengefasst:
- Mindestlohn
- Minjobs
- Hinzuverdienstgrenze
- Grundfreibetrag
- Beitragsbemessungsgrenze (BBG)
- Betriebliche Altersvorsorge (bAV)
- Pflegeversicherung
- Insolvenzgeldumlage
- Elektronische AU-Bescheinigung (eAU)
- Sachbezüge
- Verpflegungszuschuss
Allgemeines
Mindestlohn
Im kommenden Jahr gibt es zwei Erhöhungen des gesetzlichen Mindestlohns:
ab 01. Januar 2022 | € 9,82 / h (vorher: € 9,60 Euro) |
ab 01. Juli 2022 | € 10,45 / h |
Achtung bei Minijobbern: Für diese bedeutet der Anstieg des Mindestlohns, dass die Anzahl der maximal möglichen Arbeitsstunden reduziert werden muss, um die Einkommensgrenze von € 450,- im Monat nicht zu überschreiten:
ab 01. Januar 2022 | max. 45,82 Stunden |
ab 01. Juli 2022 | max. 43,06 Stunden |
Minijobs
Ab 1. Januar 2022 gilt bei der Meldung von Minijobs an die zuständige Minijob-Zentrale:
- Angaben zur Krankenversicherung Ihrer geringfügig Beschäftigten sind nötig.
- Die Steuer-ID Ihrer gewerblichen Minijobber ist nötig – unabhängig davon, ob die Lohnsteuer pauschal oder individuell bezahlt wird.
- Sie erhalten eine Info über weitere kurzfristige Beschäftigungen der Person, so dass Sie sofort wissen, wann die Höchstdauer überschritten ist und SV-Beiträge anfallen.
Hinzuverdienstgrenze
Im Zuge der Corona-Pandemie wurden die Hinzuverdienstgrenzen für vorzeitige Renten stark angehoben, um Personalengpässen vorzubeugen. Die zeitliche Befristung für die höheren Werte wird um ein weiteres Jahr verlängert. So können Rentnerinnen und Rentner, die die Altersgrenze noch nicht erreicht haben, auch 2022 bis zu € 46.060,- dazu verdienen, ohne dass ihre Altersrente gekürzt wird. Dies gilt nicht für Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten.
Grundfreibetrag
Der Grundfreibetrag beschreibt einen bestimmten Betrag, der steuerfrei bleiben muss, um das Existenzminimum abzudecken. Dieser Betrag steigt von € 9.744,- ab 2022 auf € 9.984,-.
Sozialversicherung
Beitragsbemessungsgrenze (BBG)
Die Beitragsbemessungsgrenze legt fest, bis zu welchem Betrag die Rente oder der Lohn und das Gehalt eines gesetzlich Versicherten für die Beiträge der gesetzlichen Sozialversicherung herangezogen wird. Hier gibt es eine Änderung:
Beitragsbemessungsgrenze 2022 | West | Ost |
allgemeine Renten- und Arbeitslosenversicherung | € 7.050,- monatlich | € 6.750,- monatlich |
Betriebliche Altersvorsorge (bAV)
Seit 2019 müssen Arbeitgeber bei neuen Verträgen einen Zuschuss zur betrieblichen Altersvorsorge leisten. Ab dem 01. Januar 2022 muss dieser auch für bestehende Altverträge gewährt werden.
Pflegeversicherung
Für Kinderlose ab 23 Jahren steigt der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung zum 01. Januar 2022 von 0,25 % auf 0,35 %.
Insolvenzgeldumlage
Die Insolvenzgeldumlage dient der kurzzeitigen Absicherung von Arbeitnehmern im Falle einer Insolvenz. Diese ist bis auf wenige Ausnahmen für alle Arbeitgeber verpflichtend. Zum 01. Januar 2022 wird diese von 0,12 % auf 0,09 % gesenkt.
Gesundheit
Elektronische AU-Bescheinigung (eAU)
Spätestens ab Januar 2022 erfolgt die Übermittlung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom Arzt direkt elektronisch an die Krankenkassen. Spätestens ab dem 01. Juli 2022 erhalten auch Arbeitgeber die Krankschreibung in digitaler Form. Eine Ausnahme gilt für Privatversicherte: Hier erfolgt die Meldung weiterhin auf Papier.
Geldwerte Vorteile
Sachbezüge
Ab dem 01. Januar 2022 gelten neue Freigrenzen für Sachbezüge. Statt wie bisher € 44,- dürfen Sie Ihren Mitarbeiter € 50,- im Monat steuerfrei zukommen lassen. Jedoch werden die Akzeptanzstellen für Gutscheine und Gutscheinkarten ab diesem Zeitpunkt beschränkt, z. B. auf eine bestimmte Region.
Verpflegungszuschuss
Der Gesetzgeber setzt die Sachbezugswerte auf der Grundlage der Verbraucherpreise jedes Jahr neu fest. Ab dem 01. Januar 2022 steigt der Wert, den Arbeitnehmer steuer- und abgabenfrei erhalten können, um 10 Cent.
Verpflegungszuschuss | 2021 | 2022 |
für Arbeitgeber pauschal mit 25 % zu versteuern | € 3,47 / Arbeitstag | € 3,57 / Arbeitstag |
für Arbeitgeber steuer- und SV-freier Aufstockungsbetrag | € 3,10 / Arbeitstag | € 3,10 / Arbeitstag |
Gesamtbetrag, steuer- und SV-frei für Arbeitnehmer | € 6,57 / Arbeitstag | € 6,67 / Arbeitstag |
Immer aktuell mit vyble®
Alle Änderungen für das Jahr 2022 werden ab Jahresbeginn in der vyble® Plattform berücksichtigt und umgesetzt, so dass Sie automatisch immer auf dem neuesten Stand sind. Bei weiteren Fragen und Details steht unser Customer Success Team Ihnen gerne zur Verfügung.
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