
Zur Jahresmitte 2021 stehen wieder einige Änderungen in den gesetzlichen Grundlagen an. Wir haben sie hier für Sie zusammengefasst:
- Pfändungsfreigrenzen
- Corona-Prämie
- Anspruch auf Kinderkrankentagegeld
- Gesetzlicher Mindestlohn
- Erstattung von SV-Beiträgen bei Kurzarbeitergeld
- Anspruch auf Kurzarbeitergeld
- Corona-Regeln am Arbeitsplatz
Pfändungsfreigrenzen gestiegen
Zum 1. Juli 2021 haben sich die Pfändungsfreigrenzen erhöht (§ 850c ZPO):
- Pfändungsfreibetrag: € 1.252,64
- Für die erste unterhaltsberechtigte Person: € 471,44
- Für die zweite bis fünfte unterhaltsberechtigte Person: € 262,65
Zeitraum für Corona-Prämie verlängert
Nach § 3 Nr. 11a EStG (AbzStEntModG) kann die steuerfreie Corona-Prämie nicht nur bis zum 30. Juni 2021, sondern noch bis 31. März 2022 ausgezahlt werden.
Die Höchstgrenze von € 1.500,- pro Arbeitnehmer bleibt erhalten.
Anspruch auf Kinderkrankentage gestiegen
Am 22. April 2021 wurde das Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite verkündet.
Es regelt u. a. den Anspruch auf Kinderkrankentagegeld: Rückwirkend ab dem 5. Januar 2021 erhöhen sich die möglichen Kinderkrankentage für jedes Elternteil im Jahr 2021 pro Kind von 20 auf 30 Tage. Bei Alleinerziehenden steigt die Zahl von 40 auf 60 mögliche Arbeitstage.
Damit erhöht sich der Anspruch pro Elternteil auf maximal 65 Arbeitstage, bei Alleinerziehenden auf maximal 130 Arbeitstage.
Gesetzlicher Mindestlohn gestiegen
Seit dem 1. Juli 2021 gilt ein neuer gesetzlicher Mindestlohn von € 9,60 (MiLoV3).
Erstattung von SV-Beiträgen bei Kurzarbeitergeld
Bis 30. September 2021 erstattet die Bundesagentur für Arbeit vollständig die Sozialversicherungsbeiträge, die der Arbeitgeber aus dem fiktiven Entgelt alleine tragen muss. Dabei handelt es sich um eine pauschalierte SV-Erstattung von 37,6 %.
Die Berechnung gestaltet sich wie folgt: |
Erstattungsfähige Sozialversicherungsbeiträge = (Summe Soll-Entgelt – Summe Ist-Entgelt) * 80 % * 37,60 % |
Vom 01. Oktober 2021 bis 31. Dezember 2021 werden die SV-Beiträge zu 50 % erstattet, wenn mit der Kurzarbeit bis 30. September 2021 begonnen wurde.
Die neue Regelung gilt auch für Baulohn-Abrechnungen.
Auf Arbeitgeber im Insolvenzverfahren trifft die Regelung nicht zu (s. Dritte Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung).
Anspruch auf Kurzarbeitergeld angepasst
Unternehmen, die erstmals zwischen 31. März 2021 bis 30. Juni 2021 Kurzarbeitergeld für ihre Mitarbeiter beziehen, können es auch bei längerer Bezugsdauer nicht erhöhen. Beschäftigte erhalten 60 % des Netto-Entgelts als Kurzarbeitergeld, Beschäftigte mit mindestens einem Kind 67 %. Es gelten aber auch hier die erleichterten Zugangsvoraussetzungen.
Erhält Ihr Unternehmen spätestens im Juni 2021 zum ersten Mal Kurzarbeitergeld, erhält Ihr Unternehmen die allein während der Kurzarbeit getragenen Sozialversicherungsbeiträge pauschaliert erstattet. Wie hoch die Erstattung ist, ist davon abhängig, in welchen Kalendermonaten es in Ihrem Unternehmen Kurzarbeit gab: Für die Zeit vom 1. Januar 2021 bis 30. Juni 2021 bekommen Sie 100 % der Beiträge erstattet.
Ab dem 1. Juli 2021 besteht ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn mindestens ein Drittel der Beschäftigten in Ihrem Unternehmen einen Entgeltausfall von mehr als 10 % haben. Außerdem werden wieder vorab Minusstunden geprüft. Dies war zwischenzeitlich bis 30. Juni 2021 ausgesetzt worden.
Ebenfalls ab dem 1. Juli 2021 besteht kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld mehr für Leiharbeitnehmer. Für die Zeit vom 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 beträgt der Erstattungssatz von Sozialversicherungsbeiträgen 50 %.
Corona-Regeln am Arbeitsplatz gelockert
Zum 1. Juli 2021 wurden die Corona-Regeln am Arbeitsplatz (bis vorerst 10. September 2021) gelockert:
Sind Ihre Beschäftigten vollständig geimpft oder können Sie durch andere geeignete Schutzmaßnahmen einen gleichwertigen Schutz gewährleisten oder nachweisen, müssen Sie nicht mehr wie bisher zwei Tests pro Woche anbieten.
Trotzdem sollen Unternehmen weiterhin darauf achten, dass möglichst wenige Personen gleichzeitig denselben Raum nutzen. Auch die betrieblichen Hygienepläne und Infektionsschutzmaßnahmen wie Abstandsregeln bleiben weiterhin verpflichtend. Ist das in Ihrem Unternehmen nicht möglich, müssen Sie Ihrem Team medizinische Masken zur Verfügung stellen.
Nicht mehr gelten die Mindestfläche von zehn Quadratmetern für jede im Raum befindliche Person sowie die Pflicht, dort wo es möglich ist, Homeoffice anzubieten.
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