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Inflationsprämie

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Inflationsprämie

Die Inflationsprämie soll, auf Grund der steigenden Lebensmittelpreise bei gleichbleibenden Einkommen, für mehr Entlastung in deutschen Haushalten sorgen. Wir sagen Ihnen, was Sie bei der Auszahlung der Inflationsprämie zu beachten haben und welche Besonderheiten es gibt. 

Inflationsprämie - Was ist das?

Die Inflationsprämie, auch Arbeitgeber-Pauschale oder Inflationsbonus, ist eine der zahlreichen Maßnahmen des 3. Entlastungspakets der Bundesregierung, um die gestiegenen Verbraucherpreise abzumildern. Die Idee dabei ist denkbar einfach: Sie als Arbeitgeber sollen demnächst eine steuerfreie Sonderzahlung an jeden Ihrer Beschäftigten ganz einfach gewähren können. Der Bonus ist bis zum 31. Dezember 2024 befristet. Grundsätzlich soll die Inflationsprämie der Corona-Prämie ähneln.

Wie hoch ist die Inflationsprämie?

Die Inflationsprämie beträgt insgesamt eine Zuwendung bis zu einer Höhe von € 3.000,- je Mitarbeiter und Arbeitsverhältnis. Damit hat sie den doppelten Umfang der Corona-Prämie. Die Arbeitgeber entscheiden, wie hoch die tatsächliche Prämie schlussendlich ausfällt. Der Gesamtbetrag darf auch in Form einer Ratenzahlung gewährt werden.

Weiterhin können Mitarbeitende, die bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt sind, auch mehrfach den Inflationsbonus erhalten. Im Ergebnis kann daher die einer Person insgesamt zufließende Prämiensumme den Wert von € 3.000,- übersteigen. Eine spätere Verrechnung im Rahmen der Einkommensteuererklärung ist nicht vorgesehen.

Wer hat Anspruch auf die Prämie?

Grundsätzlich sollten Sie genau prüfen, an wen Sie die Prämie auszahlen möchten, denn die Auszahlung unterliegt dem Grundsatz der Gleichbehandlung, d. h. heißt das allgemein, dass alle Mitarbeiter oder quasi niemand den Bonus erhalten sollte.

Wer bezahlt die Inflationsprämie?

Die Inflationsprämie ist eine freiwillige Leistung von Arbeitgebern an ihre Arbeitnehmer. Grundsätzlich kann jedes Unternehmen entscheiden, die Prämie zum Einsatz zu bringen.
Wenn Mitarbeitende eine Inflationsprämie bekommen sollen, bezahlt dies der Arbeitgeber – nicht der Staat.

Wichtig ist: Die Arbeitgeber entscheiden allein darüber, ob sie eine Inflationsprämie bezahlen oder nicht. Die Prämie ist freiwillig. Die Bezahlung hängt davon ab, ob das jeweilige Unternehmen wirtschaftlich dazu in der Lage ist und welche mitarbeiterbezogenen Ziele es damit verbindet.

Beispielrechnung Inflationsprämie

€ 3.000,- Inflationsprämie sind insgesamt möglich
€ 500,- wurden im Oktober 2022 bereits ausgezahlt
€ 700,- wurden im November 2022 bereits ausgezahlt

= bis zu € 1.800,- Inflationsprämie können bis 31.12.2024 noch steuer- und SV-frei ausgezahlt werden

Wann wird die Prämie ausgezahlt?

Sie können Ihren Mitarbeitern die Inflationsausgleichsprämie seit dem 26. Oktober neben dem regulären Gehalt auszahlen.

Wann ist der Inflationsbonus steuerfrei?

Die Inflationsprämie wurde in EStG §3 Absatz 11c festgelegt und orientiert sich stark an der Corona-Prämie. Die Sonderzuwendung ist vollständig von der Lohnsteuer und der Abgabepflicht der Sozialversicherungen befreit, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Die Prämie wird zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt gewährt.
  • Die Inflationsprämie kann rückwirkend ab dem 01.10.2022 ausgezahlt werden.
  • Der letzte Tag der Prämie ist der 31.12.2024.
  • Im Rahmen der Zusage der Prämie müssen Sie auf die allgemeinen Preissteigerungen Bezug nehmen.
  • Erforderlich ist eine Aufzeichnung im Lohnkonto durch den Arbeitgeber.
  • Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz muss berücksichtigt werden.
  • Rechtliche Grundlage können entweder eine freiwillige Zusage, eine Betriebsvereinbarung oder ein Tarifvertrag sein.
  • Die Prämienzahlung wird den Arbeitgebern nicht erstattet.

Was gilt bei Minijobbern, Werkstudenten und Azubis?

Der Inflationsbonus ist unabhängig von Art und Umfang der Beschäftigung, d. h. auch Minijobber, Werkstudenten und Auszubildende können die Prämie erhalten – gemäß dem Gleichbehandlungsgesetz. Auch geringfügig Beschäftigte können den maximalen Freibetrag ausschöpfen, denn die Prämie zählt nicht zum regelmäßigen Entgelt und trägt dementsprechend nicht dazu bei, dass die erlaubte Verdienstgrenze überschritten wird.

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Bitte beachten Sie, dass die Inhalte dieser Seite keine Beratung in rechtlichen Fragen darstellen. Trotz sorgfältiger Recherche können wir keine Haftung für rechtlich relevante Inhalte übernehmen. Bei Fragen empfehlen wir Ihnen, einen Juristen zu konsultieren.

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