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Weihnachtsgeld​

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Weihnachten – für viele die schönste Zeit im ganzen Jahr. Ebenso ein guter Anlass um seinen Mitarbeitern was für die geleistete Arbeit des Jahres zurückzugeben. Alles, was Sie zum Thema Weihnachtsgeld wissen müssen und was es zu beachten gibt, finden Sie hier.

Definition: Weihnachtsgeld

Unter Weihnachtsgeld versteht man eine Sonderzuwendung, die vom Arbeitgeber zum Anlass des Weihnachtsfestes zusätzlich zur Arbeitsvergütung gewährt wird. Es ist eine besondere Art einer Gratifikation und zählt somit nicht zum laufenden Entgelt.

Wichtig: Weihnachtsgeld ist nicht automatisch gleichzusetzen mit der Zahlung eines 13. Monatsgehalts, da es sich bei Weihnachtsgeld um eine Gratifikation (meist für Betriebstreue) handelt, und nicht wie beim 13. Monatsgehalt um eine Zahlung mit reinem Entgeltcharakter für geleistete Arbeit. So kann beim 13. Monatsgehalt bei vorzeitigem Ausscheiden eines Arbeitnehmers auch keine Rückzahlungsverpflichtung geltend gemacht werden, diese ist dort unzulässig. In der Regel übersteigt die Höhe des 13. Monatsgehalts auch die des Weihnachtsgeldes.

Anspruch auf Weihnachtsgeld

Grundsätzlich muss zwischen freiwillig zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn gezahltem und vertraglich vereinbartem Weihnachtsgeld unterschieden werden:

  • Standardmäßig ist das Auszahlen von Weihnachtsgeld eine freiwillige Leistung des Unternehmens. Arbeitsrechtlich ist der Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet, es zu zahlen. 
  • Allerdings können rechtliche Grundlagen wie z. B. Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder arbeitsvertragliche Vereinbarungen einen Anspruch begründen.
  • So greift auch bei Weihnachtsgeld der Fall der betrieblichen Übung. Dieser wird angenommen, wenn Weihnachtsgeld dreimal in Folge ohne Vorbehalt gezahlt wurde. Dann entsteht ab dem vierten Jahr ein rechtlicher Anspruch für den Arbeitnehmer. Um diesen Fall auszuschließen, hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, das Weihnachtsgeld auf Widerruf oder mit Hinweis des Vorbehalts auf Freiwilligkeit zu zahlen.

Ausschluss von Arbeitnehmern

Grundsätzlich ist der Gleichberechtigungsgrundsatz zu beachten. Dieser verbietet, dass einzelne Arbeitnehmer schlechter gestellt werden als andere, wenn diese in vergleichbarer Lage sind (BAG, Urt. v. 28.03.2007 – 10 AZR 261/ 06). Ein Ausschluss bestimmter Arbeitnehmer oder eine Differenzierung zwischen verschiedenen Arbeitnehmergruppen ist aus sachlichen Gründen jedoch möglich: z. B. Mitarbeiter A ist erst wenige Monate im Unternehmen, Mitarbeiter B schon mehrere Jahre. Unzulässig ist es allerdings, wenn eine bestimmte Arbeitnehmergruppe (z. B. Teilzeitkräfte) völlig von der Zahlung einer Sonderzahlung ausgeschlossen wird. Hier ist lediglich die Höhe variabel, nicht aber die Zahlung an sich.

Versteuerung von Weihnachtsgeld

Das Weihnachtsgeld ist steuerlich als sonstiger Bezug und  sozialversicherungsrechtlich als einmalige Zuwendung zu behandeln. Somit ist es steuer- und beitragspflichtig.

Auflösung des Arbeitsverhältnisses und Weihnachtsgeld

In der Regel wird das Weihnachtsgeld im November oder Dezember fällig. Für den Fall, dass ein Mitarbeiter das Unternehmen vorzeitig verlässt, hat er anteilige Ansprüche für vereinbarte Sonderzahlungen. Hierbei ist jedoch zu beachten, zu welchem Zweck das Weihnachtsgeld gezahlt wird:

  • Wird das Weihnachtsgeld als zusätzliche Vergütung für die Arbeitsleistung gezahlt, d. h. es besitzt einen reinen Entgeltcharakter, bekommt der ausscheidende Mitarbeiter das Weihnachtsgeld anteilig ausgezahlt. Tritt er z. B. zum 31. März aus, bekommt er nur ein Drittel des festgelegten Weihnachtsgeldes.
  • Ist vertraglich festgelegt, dass mit dem Weihnachtsgeld sowohl Leistung als auch Betriebstreue belohnt wird, hat das Weihnachtsgeld einen “Mischcharakter”. In diesem Fall hat der Mitarbeiter keinen Anspruch auf anteiliges Weihnachtsgeld, da kein reiner Entgeltcharakter vorliegt, es sei denn, dies ist vertraglich anders geregelt.

Rückzahlung des Weihnachtsgeldes

Beim Weihnachtsgeld ist eine Rückzahlungsverpflichtung grundsätzlich ausgeschlossen. Sie ist jedoch möglich, wenn eine Rückzahlung Bestandteil des Tarifvertrags ist oder sie für den Fall des Ausscheidens des Arbeitnehmers vereinbart wurde, wenn der Arbeitnehmer beispielsweise kurz nach Erhalt des Weihnachtsgeldes aus dem Unternehmen ausscheidet. Trotz der Rückzahlungsklausel sind dabei bestimmte Grenzen zu beachten:

  • Bei einem Wert von bis zu € 100,- ist eine Rückzahlungsverpflichtung ausgeschlossen.
  • Bei einem Wert über € 100,- und unterhalb eines Monatsgehalts ist eine Verpflichtung zulässig, wenn das Ausscheiden des Arbeitnehmers vor dem 31.03. des darauffolgenden Jahres stattfindet.
  • Bei einem Wert von ein bis zwei Monatsgehältern ist eine Rückzahlungsverpflichtung zulässig, wenn der Arbeitnehmer maximal bis zum 30.06. des Folgejahres gebunden wird.
  • Übersteigt die Zahlung zwei Monatsgehälter, kann die Rückzahlungsverpflichtung gestaffelt erfolgen.

Weihnachtsgeld in Elternzeit

Weihnachtsgeld in Elternzeit

Ob während der Elternzeit Weihnachtsgeld gezahlt wird, hängt vom Charakter der Zahlung ab. Dabei ist zu unterscheiden, ob das Weihnachtsgeld für Treue, Leistung oder eine Mischung aus beidem gezahlt wird:

  • Gilt das Weihnachtsgeld als Bonus für Betriebstreue, wird auch während der Elternzeit Weihnachtsgeld gezahlt, da das Arbeitsverhältnis aus gegebenen Gründen nur pausiert ist.
  • Zielt das Weihnachtsgeld eher auf Belohnung für erbrachte Leistung ab, erfolgt eine anteilige Zahlung für die Monate vor Beginn der Elternzeit.

Auszahlungsmöglichkeiten des Weihnachtsgeldes

Möchte der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Weihnachtsgeld zukommen lassen, ist dies auf mehrere Arten möglich: 

  • als einmalige Sonderzahlung,
  • als Gewährung in Form von Sachbezügen,
  • als Umwandlung in Beiträge (pauschal versteuert mit 20%) für eine Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfond,
  • als Rabattfreibetrag in Form von Warengutscheinen z. B. für Arbeitnehmer eines Möbelhauses, die berechtigt sind, im eigenen Unternehmen einzukaufen. Unter Berücksichtigung des 4%igen Preisabschlags können Waren mit einem Bruttoverkaufswert von € 1.125,- steuer- und beitragsfrei überlassen werden.

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vyble® Prozessgrafik: Nettolohnoptimierung
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